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Statuten Nachbarschaft sunset eschkeStand: 26.02.2017
§ 1 Name, Zweck und Ziel der Nachbarschaft
Die Nachbarschaft führt den Namen sunset eschke und wurde am 24.01.2014 gegründet. Zweck des Zusammenschluss der Nachbarschaft ist die gegenseitige Unterstützung und Hilfe in Not-, Krankheits-, Unglücks oder Todesfällen und die Pflege gut nachbarschaftlicher Beziehungen.
§ 2 Mitgliedschaft
Nachbarschaftsgrenzen: Fam. Ohlsen (am Leegenweg entlang) alle drei Stichstraßen der südlichen Nachbarschaft und die gegenüberliegenden Häuser bis Fam. Hövel. Jeder Anwohner innerhalb der genannten Grenzen kann Mitglied der Nachbarschaft „sunset eschke“ werden. Die Aufnahme schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Jeder Anwohner erwirbt die Mitgliedschaft für sich oder in seinem Haushalt lebende Personen. Die Mitgliedschaft in der Nachbarschaft erlischt durch Tod, Wegzug aus der Nachbarschaft oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Wegzug kann auf Wunsch die Mitgliedschaft bestehen bleiben. Der Beitrag ist dem Kassierer dann unaufgefordert und pünktlich zu überbringen. Wird der zuleistende Betrag nicht geleistet erlischt die Mitgliedschaft.
§ 3 Organe
Organe der Nachbarschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Beiträge
doppelter Jahresbeitrag
(Der Beitrag beinhaltet die laufende Jahresgebühr)
Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 15.01. des Jahres zu entrichten. Überweisung der Beiträge ist erforderlich.
Beitragsrückzahlungen oder Teilauszahlungen werden nicht gewährt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es unter Angabe der Gründe von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Nachbarschaft verlangt wird. Versammlungszeitpunkt und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens 30 Tage vorher durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes beitragszahlendes Mitglied. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Beschluss der Versammlung kann mittels Stimmzettel oder Handzeichen abgestimmt werden.Vorstandswahlen erfolgen mittels Handzeichen. Eine Satzungsänderung kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer einfachen Stimmenmehrheit.
· Wahl des Vorstandes (Details siehe §6) · Bestellung von zwei Kassenprüfern (Kassenprüfung übernimmt Festausschuss) · Entscheidung über die Entlastung des Jahreskassenbericht · Festsetzung der Mitgliedsbeiträge · Genehmigung des geplanten Haushalts · Benennung Festausschuss für das laufende Kalenderjahr · Besprechung Jahresplanung & Termine · Beschlussfassung über die Änderung der Satzung · Besprechung allgemeine Themen und Belange der Nachbarschaft · geselliges Beisammensein
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
· Vorsitzender · Vorsitzender Vertreter · Kassenwart · Schriftführer
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Jedes Jahr wird ein Amt gewählt. Details s. Protokoll. Alle anwesenden Mitglieder werden in das Abstimmverfahren mit aufgenommen. Der Vorstand kann wiedergewählt werden, sofern die Personen ihr Einverständnis erteilt haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, übernimmt automatisch ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch die zusätzlichen Aufgaben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:
· die Mitgliederverwaltung · die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung · die Durchführung von Versammlungsbeschlüssen · Hilfestellung Festausschuss · die Präsenz bei besonderen Ereignissen und Anlässen in Vertretung für die Nachbarschaft
§ 7 Termine & Veranstaltungen
§ 8 Hilfe bei Sterbefällen
Bei Sterbefällen sollte jeder Haushalt dem Verstorbenen die letzte Ehre erweisen. Mit der Trauergesellschaft ist zu klären, welche Nachbarschafshilfe benötigt wird. Dies sollte der nächstgelegene Haushalt übernehmen.
Das Tragen des Sarges übernehmen meistens die Mitglieder der Nachbarschaft. Die Reihenfolge ergibt sich aus den 6 nächsten Nachbarhäusern des Verstorbenen. Bei Verhinderung eines oder mehrerer Träger sollte für Ersatz gesorgt werden. Außerdem werden drei Begleitpersonen für Kreuz tragen sowie Personen für Totenzettel verteilen benötigt. Hilfe beim Beerdigungskaffee, Schnittchenmachen, Bedienen, Spülen etc. sind ebenfalls mit der Gaststätte oder der Trauergesellschaft zu klären.
Falls gewünscht, dann wird aus der Nachbarschaft eine Zeitungsanzeige in der Münsterland Zeitung aus der Nachbarschaftskasse inseriert.
Die Trauerfamilie kann außerdem zwischen einem Kranz oder einem Betrag in Höhe von 150€ wählen.
§ 9 Ansprüche bei Ausscheiden aus der Nachbarschaft
Bei Ausscheiden aus der Nachbarschaft erlöschen die Ansprüche gegen die Nachbarschaft.
§ 10 Auflösung der Nachbarschaft
Die Auflösung der Nachbarschaft ist nur mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Nachbarschaft möglich. Im Falle einer Auflösung der Nachbarschaft wird das zum Zeitpunkt der Auflösung aktuelle Guthaben auf dem Nachbarschaftskonto komplett für einen gemeinnützige Zweck in Südlohn gespendet.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
Die Haftung wird auf das Nachbarschaftsguthaben auf dem Nachbarschaftskonto beschränkt.
§ 12 Satzungsänderungen
30.01.2016 §12 (Anhang): Bezeichnung "Anhang" wurde durch "Satzungsänderung" ersetzt. §4 (Beiträge): Anpassung Überweisungszeitpunkt Jahresbeitrag bis 15.01. und Formulierung
26.02.2017 §6 (Vorstand): Ergänzung Kassenprüfung erfolgt durch den Festausschuss. §7 (Termine): Anpassung Neujahrsrundgang endet mit der Grundschulzeit. §8 (Sterbefälle): Anpassung Kranz oder Auszahlung in Höhe von 150€.
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